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Vielen ist der Notar vom Immobilienkauf bekannt. Dort entwirft er die Urkunden, berät die Beteiligten und steht somit für die rechtliche Umsetzung des Willens der Beteiligten ein.

Hiervon zu unterscheiden ist die Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar. Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar grundsätzlich nur, dass die unterzeichnende Person vor dem Notar unterzeichnet hat. Er prüft damit die Identität des Unterzeichners.

Achtung!

Erforderlich dafür ist, dass die Unterschrift entweder in Gegenwart des Notars getätigt oder durch den Unterzeichner vor dem Notar bestätigt wird. Eine Beglaubigung einer per Telefon anerkannten Unterschrift ist in Deutschland nicht zulässig.

Typische Anwendungsfälle einer Beglaubigung sind:

  • sämtliche Erklärungen gegenüber dem Handels- und Vereinsregister (z.B. Gründung, Änderung im Vorstand/Geschäftsführung, Änderung der Satzung)
  • Erklärungen zur Löschung einer Grundschuld oder einer Hypothek
Achtung!

Falls die beglaubigte Urkunde im Ausland verwendet werden soll, klären Sie bitte im Vorfeld, ob eine Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation der Urkunde nötig ist. Hierbei berät Ihr Notar Sie selbstverständlich gerne und kümmert sich, falls gewünscht, um die Einholung dieser Dokumente.

Hinweis!

Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte, auch kurzfristig, einen Termin zur Unterzeichnung. Zudem bringen Sie bitte zum Termin einen gültigen Lichtbildausweis mit.

Beglaubigung von Abschriften

Ihr Notar ist auch zuständig für die Beglaubigung von Abschriften/Fotokopien. Dabei bestätigt Ihr Notar, dass die Kopie mit dem ihm vorliegenden Original übereinstimmt.

Solche Beglaubigungen werden häufig zur Vorlage bei Behörden aber auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens von einem Arbeitgeber verlangt.